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Sterbegeld für Kriegsopfer
Sterbegeld für Kriegsopfer
Allgemeine Informationen
Stirbt ein nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannter rentenberechtigter Beschädigter, erhalten seine Angehörigen auf Antrag ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen für den Sterbemonat zustanden. Die Pflegezulage wird im Sterbemonat höchstens nach Stufe II gezahlt.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde
- Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis (bspw. Stammbuch)
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Angehörige, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hier gilt folgende Rangfolge:
- Ehegatte
- Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Stiefeltern
- Pflegeeltern
- Enkel
- Großeltern
- Geschwister
- Geschwisterkinder
Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Reihenfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat. Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
Kosten
Keine
Verfahrensablauf
Sie können das Sterbegeld beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt - schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beantragen. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Das LAGuS wird Ihnen dann einen entsprechenden Antragsvordruck zuleiten.
Formulare
Antrag auf Sterbegeld nach § 37 BVG
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.05.2015