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Sterbegeld für Kriegsopfer

Sterbegeld für Kriegsopfer

Allgemeine Informationen

Stirbt ein nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannter rentenberechtigter Beschädigter, erhalten seine Angehörigen auf Antrag ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen für den Sterbemonat zustanden. Die Pflegezulage wird im Sterbemonat höchstens nach Stufe II gezahlt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis (bspw. Stammbuch)

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Angehörige, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hier gilt folgende Rangfolge:

  1. Ehegatte
  2. Lebenspartner
  3. Kinder
  4. Eltern
  5. Stiefeltern
  6. Pflegeeltern
  7. Enkel
  8. Großeltern
  9. Geschwister
  10. Geschwisterkinder

Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Reihenfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat. Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Sie können das Sterbegeld beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt - schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift beantragen. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Das LAGuS wird Ihnen dann einen entsprechenden Antragsvordruck zuleiten.

Formulare

Antrag auf Sterbegeld nach § 37 BVG

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.05.2015