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Steuerberater/-in - Bestellung
Steuerberater/-in - Bestellung
Allgemeine Informationen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in einer Steuerberaterkammer verpflichtend.
Die Steuerberaterkammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, die Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten sowie deren Weiter- und Fortbildung zu fördern.
Um von einer der Steuerberaterkammern bestellt zu werden, müssen Sie
- die Prüfung als Steuerberater bestanden haben oder
- von der Prüfung befreit sein und
- Ihren Kanzleisitz im Einzugsbereich der jeweiligen Kammer gründen.
Die Bestellung zum Steuerberater müssen Sie schriftlich bei der für Ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer beantragen. Dort erhalten Sie ein entsprechendes Formular. Das Formular reichen Sie ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Kammer ein.
Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch (bei Belegart 0) an die Kammer versandt.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufungsurkunde ausgestellt. Sie werden in das Berufsregister eingetragen.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Erforderliche Unterlagen
- beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung
- aktuelles Lichtbild,
- bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern außerdem: Bescheinigung von der für Sie zuständigen Berufsorganisation,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber
Kosten
Für die Bestellung ist je nach Steuerberaterkammer eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer nach der Höhe der Bearbeitungsgebühr.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der jeweiligen Kammerversammlung festgesetzt. Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Kammer, welche Beitragshöhe in Ihrem Fall zu entrichten ist.
Fristen
Die Kammermitglieder müssen sich vor der Berufsaufnahme von einer Steuerberaterkammer bestellen lassen.
Formulare
Das Antragsformular auf Bestellung als Steuerberater/-in kann bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder mündlich angefordert werden.
Hinweise
Steuerberater/-innen müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten (§ 34 Absatz 1 Satz 1 StBerG).
Zuständige Stelle
Sie müssen sich an die für Ihren Kanzleisitz örtlich zuständige Steuerberaterkammer wenden.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 02.06.2010.