Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Steuerberater: Wiederbestellung
Steuerberater: Wiederbestellung
Allgemeine Informationen
Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, wenn
- die Bestellung durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer erloschen ist. Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann die Wiederbestellung in der Regel nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen.
- im Falle des Erlöschens der Bestellung wegen rechtskräftiger Ausschließung aus dem Beruf die rechtskräftige Ausschließung im Gnadenwege aufgehoben wurde oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
- die Bestellung widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich waren (z.B. Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) nicht mehr bestehen.
Rechtsgrundlagen
Folgende Rechtsvorschriften:
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind u.a. beizufügen:
- Bescheinigung (Original oder beglaubigte Abschrift) über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung,
- bei Wiederbestellung nach einem Widerruf Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen,
- Passbild,
- aktuelles Führungszeugnis,
- der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Je nach beabsichtigter Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit, Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter bei einer Person oder Vereinigung u.a.) müssen unterschiedliche Nachweisunterlagen erbracht werden.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von 125 Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine landespezifische Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist.
Fristen
Sie können die Fristen bei der zuständigen Steuerberaterkammer erfragen.
Formulare
Füllen Sie den Antrag auf „Wiederbestellung als Steuerberater/in“ aus.
Den Antrag stellt man bei der zuständigen Steuerberaterkammer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Zuständige Stelle
Die Wiederbestellung als Steuerberater ist Aufgabe der zuständigen Steuerberaterkammer. Wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer des Landes, in deren Bereich Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 14.06.2010.