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Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung
Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung
Allgemeine Informationen
Um eine Steuerberatungsgesellschaft zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater erbracht ist und ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gegeben sind.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer nach der Höhe der Bearbeitungsgebühr.
Fristen
keine
Formulare
Der Vordruck für den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kann schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden. Den ausgefüllten Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk Ihre Gesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen anzugeben, die die Gesellschaft verantwortlich führen sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen.
Hinweise
Vor Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Über die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben. Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft darf nicht erteilt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
Zuständige Stelle
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben. Stand 14.06.2010.