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Steuererleichterungen für Denkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
Steuererleichterungen für Denkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten
Allgemeine Informationen
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse wird die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen beziehungsweise von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung, die Sie dem Finanzamt vorlegen müssen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag, und zwar in der Regel von Ihrer Stadt bzw. der Gemeinde.
Die Bescheinigung kann nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen ausgestellt werden:
- Begünstigt werden Herstellungskosten an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung). Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent absetzen (§§ 7h, 7i EStG).
Für Erhaltungsaufwendungen gelten folgende Abzugsmöglichkeiten:
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben
- Sofortabzug im Zahlungsjahr
- Verteilung auf zwei bis fünf Jahre (§§ 11a, 11b EStG)
- Nutzt der Erwerber die modernisierte Eigentumswohnung beziehungsweise das Gebäude in einem Sanierungsgebiet beziehungsweise einem städtebaulichen Entwicklungsbereich oder in einem Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken (also nicht zur Einkunftserzielung), kann er den Teil seiner Anschaffungskosten, der auf die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen entfällt, im Rahmen von § 10f Abs. 1 EStG wie Sonderausgaben abziehen. Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent als Sonderausgaben nach § 10f EStG geltend machen.
Für Erhaltungsaufwendungen gelten folgende Abzugsmöglichkeiten:
- Verteilung auf zehn Jahre jeweils bis zu neun Prozent jährlich (§ 10f EStG)
- Verteilung auf zehn Jahre jeweils bis zu neun Prozent jährlich (§ 10f EStG)
- Begünstigt werden Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht eigenbewohnten Kulturdenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenstände und Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen). Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauffolgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10g EStG).
Hinweis: Die Aufwendungen für den Wiederaufbau eines verlorengegangenen oder beseitigten Baudenkmals sowie für eine völlige Neuerrichtung eines Denkmals sind nicht bescheinigungsfähig. Auch der Abbruch und Neubau von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist für eine Anerkennung von Aufwendungen i.S. der §§ 7h, 10f, 11a EStG schädlich.
Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt, jedoch die nach Abschluss des Kaufvertrags als Herstellungskosten zu behandelnden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen.
Bescheinigungsrichtlinien mit Musteranträgen und Musterbescheinigungen für Mecklenburg-Vorpommern:
- §§ 7h, 10f und 11a EStG (Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt – nunmehr Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus – vom 27. Oktober 1998 - VIII 330 - 513.1.02)
- §§ 7i, 10f und 11b EStG (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Oktober 2015 – VII 420 - 354-208xx-2013/005-011 - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224 – 13; AmtsBl. M-V 2015 S. 665
Rechtsgrundlagen
- § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
- § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 10g Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
- § 11b Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)
Erforderliche Unterlagen
Der Einkommensteuererklärung ist die Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde beizufügen. Notwendiger Bestandteil der Bescheinigung ist die Zusammenstellung der Rechnungen, die der Bescheinigungsbehörde bereits vorgelegt wurde und von dieser nach ggf. Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung gestellt worden ist. Weiterhin sind Unterlagen/Angaben zu bewilligten oder gewährten Zuschüsse/Beihilfen, die nicht in der Bescheinigung enthalten sind hinzuzufügen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie von der für die Genehmigung der Maßnahme zuständigen Bescheinigungsbehörde - in der Regel die Stadt, in der die Immobilie gelegen ist - eine ordnungsgemäße Bescheinigung erhalten haben und diese Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.
Kosten
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.
Die Erteilung der Bescheinigung durch die zuständige Bescheinigungsbehörde ist in der Regel aber kostenpflichtig.
Verfahrensablauf
Das Finanzamt prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie die erhöhten Absetzungen beziehungsweise die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge erstmals in dem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb grundsätzlich der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Zuständige Stelle
Für die Prüfung und Berücksichtigung der oben genannten Aufwendungen ist Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.04.2017