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Steuerliche Erfassung der Gewerbetätigkeit
Steuerliche Erfassung der Gewerbetätigkeit
Allgemeine Informationen
Ein Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet, ist verpflichtet den Gewerbebetrieb der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird. Über die Gewerbeanzeige/ Gewerbeanmeldung wird das zuständige Finanzamt unterrichtet, das an den Gewerbetreibenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung versendet.
Erforderliche Unterlagen
In dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt der Existenzgründer neben allgemeinen Angaben zu seiner Person (Adresse, Bankverbindung, etc.) steuerliche Angaben zum Umfang der erwarteten Umsätze und Erträge seiner gewerblichen Tätigkeit an. Die Angaben beziehen sich auf eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bzw. auf die Festsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer durch die Finanzverwaltung.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, welche weiteren Unterlagen angefordert werden sollen.
Kosten
Das Einreichen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ist kostenlos.
Fristen
Die Fragebögen sind innerhalb eines Monats von dem Gewerbetreibenden auszufüllen und an das für ihn zuständige Finanzamt zurückzuschicken, das ihm nach Prüfung der Unterlagen seine Steuernummer mitteilt. Wer die Erteilung der Steuernummer beschleunigen möchte, kann die Unterlagen auch unaufgefordert direkt an sein Finanzamt schicken.
Formulare
Füllen sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung/ Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit“ aus, den sie von Ihrem Finanzamt erhalten.
Hinweise
Der Gewerbetreibende kann gleichzeitig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen, wenn er innergemeinschaftliche Umsätze tätigt.
Falls auf Sie die Steuerregelungen für Kleinunternehmer zutreffen (Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500,00 Euro) wird keine Umsatzsteuer erhoben. Informieren Sie sich z.B. bei Ihrer Kammer oder Ihrem Finanzamt über die steuerlichen Regelungen.
Bemerkungen
Dieser Text wurde vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 07.12.2009.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt. Für weitere Informationen steht Ihnen auch Ihre zuständige Kammer (z.B. IHK oder Handwerkskammer) zur Verfügung.