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Studienbeitrag

Studienbeitrag

Allgemeine Informationen

An den Kosten für die Bereitstellung von Hochschulstudienplätzen beteiligen einzelne Bundesländer die an ihren Hochschulen Studierenden, indem sie allgemeine Studiengebühren beziehungsweise Studienbeiträge erheben. In Mecklenburg-Vorpommern werden derzeit von den Studierenden an den staatlichen Hochschulen keine Studiengebühren ( § 6 Landeshochschulgesetz - LHG M-V) erhoben.

Für bestimmte Verwaltungsdienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen können die Hochschulen angemessene Gebühren, Beiträge oder Entgelte erheben (§ 16 Absatz 5 LHG M-V). Ob und in welcher Höhe diese erhoben werden, erfragen Sie bei der jeweiligen Hochschule.

Für die Studierendenschaften der Hochschulen ( § 27 LHG M-V) und für die Studierendenwerke in Mecklenburg-Vorpommern ( § 13 Studentenwerksgesetz M-V) werden Studierendenbeiträge erhoben. Die Höhe des Beiträge ("Semesterbeitrag") werden in den jeweiligen Beitragsordnungen geregelt.

Rechtsgrundlagen

Landeshochschulgesetz - LHG M-V

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.02.2015