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Studienbeitrag
Studienbeitrag
Allgemeine Informationen
An den Kosten für die Bereitstellung von Hochschulstudienplätzen beteiligen einzelne Bundesländer die an ihren Hochschulen Studierenden, indem sie allgemeine Studiengebühren beziehungsweise Studienbeiträge erheben. In Mecklenburg-Vorpommern werden derzeit von den Studierenden an den staatlichen Hochschulen keine Studiengebühren ( § 6 Landeshochschulgesetz - LHG M-V) erhoben.
Für bestimmte Verwaltungsdienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen können die Hochschulen angemessene Gebühren, Beiträge oder Entgelte erheben (§ 16 Absatz 5 LHG M-V). Ob und in welcher Höhe diese erhoben werden, erfragen Sie bei der jeweiligen Hochschule.
Für die Studierendenschaften der Hochschulen ( § 27 LHG M-V) und für die Studierendenwerke in Mecklenburg-Vorpommern ( § 13 Studentenwerksgesetz M-V) werden Studierendenbeiträge erhoben. Die Höhe des Beiträge ("Semesterbeitrag") werden in den jeweiligen Beitragsordnungen geregelt.
Rechtsgrundlagen
Landeshochschulgesetz - LHG M-V
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
10.02.2015