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Tierversuche - Erlaubnis
Tierversuche - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Voraussetzungen
- Der Versuch ist unerlässlich.
- Der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter besitzen die erforderliche fachliche Eignung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben.
- Die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sind vorhanden. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten müssen gegeben sein.
- Die Anforderungen hinsichtlich der Unterbringung und Pflege einschließich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung müssen den Bedingungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechen.
Die Genehmigung wird befristet erteilt.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss alle Angaben entsprechend § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz enthalten.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
Die Gebühren richten sich in Mecklenburg-Vorpommern nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung.
Sie beträgt gemäß ZIffer 1.6.5. 100,00 Euro bis 500,00 Euro.
Fristen
Es sind keine Fristen für die Einreichung eines Antrages vorgesehen.
Hinweise
Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen bzw. behördlich angeordnet sind. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wer Tierversuche durchführen will, muss einen Tierschutzbeauftragten bestellen und dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern freigegeben. Stand: 28.07.2010.