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Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - Anmeldung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - Anmeldung

Allgemeine Informationen

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss das Unternehmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.

Der Unternehmer oder Freiberufler selbst ist in der Regel nicht kraft Satzung oder Gesetzes versichert, jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei seiner Berufsgenossenschaft versichern. Beschäftigte sind von Beginn des Unternehmens an kraft Gesetzes versichert. Für sie müssen deshalb im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Meldungen zur Sozialversicherung erfolgen. Die dafür erforderlichen Daten der Unfallversicherung erhalten Unternehmer von ihrem Unfallversicherungsträger nach der Anmeldung.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Zuständig für ein Unternehmen ist diejenige, die der Hauptbranche des Unternehmens und somit dem Schwerpunkt der Tätigkeit entspricht. Wichtig: Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Sie übernehmen die Kosten für die medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation, koordinieren die Rehabilitation, zahlen Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zahlen bei bleibenden Unfallfolgen oder im Todesfall eine Rente.

Formen der Mitgliedschaft:

Versichert kraft Gesetzes sind die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeiter des Unternehmens. Einige wenige Gruppen von Unternehmern sind kraft Gesetzes, also ohne Antragstellung, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dazu gehören unter anderem Personen, die selbstständig im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, z. B. Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden. Auch Hausgewerbetreibende oder Selbstständige in der Landwirtschaft sind kraft Gesetzes versichert.
Darüber hinaus sehen verschiedene Unfallversicherungsträger in ihrer Satzung eine Versicherung für bestimmte Gruppen von Unternehmern wegen ihrer besonderen Gefährdung vor.

Freiwillige Versicherung: Für nicht kraft Gesetzes oder kraft Satzung versicherte Personen besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hierzu zählen insbesondere die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie deren Ehepartner.
Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht außerdem für

  • Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH
  • Kommanditisten einer KG
  • Vorstandsmitglieder einer AG.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt folgende Besonderheit:
Für den Bereich der Unternehmen der öffentlichen Hand und für Personen, die im Interesse des Gemeinwohls (unter anderem Blutspender, Ehrenamtliche) tätig sind sowie insbesondere für Schüler, Studierende und Kinder in Kindertagesstätten ist die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (Wismarsche Straße 199, 19053 Schwerin) der für den kommunalen und den Landesbereich zuständige Unfallversicherungsträger. Auch für Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe die genannten Körperschaften einen ausschlaggebenden Einfluss haben, ist diese Unfallkasse zuständig.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Meldung über:

  • Art und Gegenstand des Unternehmens
  • Zahl der Versicherten
  • Tag der Eröffnung des Unternehmens

Kosten

Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.

Fristen

Anmeldung innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens

Formulare

Den Vordruck zur Meldung bei der zuständigen Unfallversicherung finden Sie im Internet.

Hinweise

Von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erhalten die Unfallversicherungsträger in der Regel Durchschriften. Dies entbindet die Unternehmer jedoch nicht von der Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden.
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden, müssen der Berufsgenossenschaft einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen. Dieser nimmt gegenüber der Berufsgenossenschaft alle Rechte und Pflichten eines Unternehmens wahr; insbesondere haftet er für die Zahlung der Beiträge.

Für allgemeine Informationen hat der Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine zentrale und kostenfreie Servicenummer für die gesetzliche Unfallversicherung eingerichtet: Unter 0800 6050404 ist die "Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung" von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Dort erhalten Unternehmer und Versicherte Auskunft zu allen Fragen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen. Wenn nötig, werden sie auch weiter vermittelt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an den für die Branche zuständigen Unfallversicherungsträger oder an den Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 03.09.2015 (aktualisiert durch Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern am 28.08.2015)