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Überwachungszertifikat für Entsorgungsfachbetrieb

Überwachungszertifikat für Entsorgungsfachbetrieb

Allgemeine Informationen

Jeder Abfallerzeuger hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Abfall ordnungsgemäß entsorgt wird. Um den Abfallerzeuger in dieser Hinsicht juristisch zu entlasten, hat der Gesetzgeber den Begriff des Entsorgungsfachbetriebes als anerkanntes Zertifikat der Abfallwirtschaft eingeführt. Entsorgungsfachbetrieb ist:

  • wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder
  • einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt. Unter dem Begriff technische Überwachungsorganisation versteht man den Zusammenschluss unabhängiger, zuverlässiger und fachkundiger Gutachter.

An die Entsorgungsfachbetriebe werden für die Zertifizierung bestimmte Anforderungen gestellt. Dazu werden insbesondere:

  • Mindestanforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen festgelegt und
  • der Nachweis einer ausreichenden Versicherung gefordert.

Zwei Wege führen zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb:

  • das Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren durch beauftragte Sachverständige einer durch die zuständige Behörde anerkannten Entsorgergemeinschaft oder
  • das Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren durch Sachverständige einer Technischen Überwachungsorganisation auf der Grundlage eines zwischen dem Betrieb und der Technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Vertrages, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat.

Das Überwachungszertifikat ist befristet. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.

Vorteile einer Zertifizierung sind:

  • Erhöhung von Qualitätsstandards bei der Entsorgung
  • keine gebührenpflichtige Transportgenehmigung mehr notwendig,
  • Teilnahme an qualifizierten Ausschreibungen von Kommunen und Unternehmen,
  • Verhandlungspotenzial mit Versicherungen.

Rechtsgrundlagen

  • § 52 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
  • Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung- EfbV)
  • Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)
  • Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Erforderliche Unterlagen

Zunächst ist zu entscheiden, wie die Zertifizierung erfolgt (als Mitglied einer Entsorgergemeinschaft oder mittels Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation). Mit den jeweiligen Sachverständigen sind dann die Einzelheiten zu klären. Die Vertragsgestaltung ist privatrechtlich.

Kosten

Die Zertifizierung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren richten sich nach der Abfall-Kostenverordnung vom 09. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650, geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 316). Einzelheiten werden im Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung beim Vollzug des KrW-/AbfG, dessen Durchführungsverordnungen sowie des AbfVerbrG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 02. Oktober 2008 geregelt. Der Erlass ist auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie zu finden.

Hinweise

Die Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“ ist auf der Homepage der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zu finden.

Zuständige Stelle

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV ist zuständige Behörde für die Zustimmung zu den Überwachungsverträgen, Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und den Lehrgängen nach EfBV.

Anerkannter Entsorgergemeinschaften sind gegenwärtig:

  • Entsorgergemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  • Entsorgergemeinschaft Kreislaufwirtschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Als Technische Überwachungsorganisationen tätig sind gegenwärtig:

  • TOS Prüf GmbH
  • envizert GmbH

Weitere Informationen finden Sie hier.

Unterstützende Institutionen

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.10.2011