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Unterhalt für minderjährige Kinder - Antrag auf Kindesunterhalt

Unterhalt für minderjährige Kinder - Antrag auf Kindesunterhalt

Allgemeine Informationen

Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen. Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der Unterhaltspflichtige freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar.

Kommt es zu keiner Einigung, kann der Unterhaltsanspruch beantragt werden.

Hinweis: Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie auch in einem vereinfachten Verfahren geltend machen.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 - 1615 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Unterhaltspflicht)
  • insbes. §§ 111 ff; §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Verfahren in Familiensachen; Verfahren in Unterhaltssachen)
  • § 51 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) - Unterhaltssachen
  • Auslandsunterhaltsgesetz - AUG - (grenzüberschreitende Unterhaltssachen)

Erforderliche Unterlagen

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt.

Voraussetzungen

Bei Streitigkeiten über die Unterhaltszahlung kann vor Gericht ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden.

Hinweis: Unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Rostock.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für den Unterhaltsanspruch in einem früheren Vollstreckungstitel maßgeblich waren, kann zu einem Abänderungsantrag berechtigten.

Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.

Kosten

Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten an.

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung von staatlicher Seite durch Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Ehepartner oder auch Ihr geschiedener Ehepartner möglicherweise auch verpflichtet sein, einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren.

Verfahrensablauf

Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind gestellt (solange die Eltern miteinander verheiratet sind und sie getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist) oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.

Der Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts ist beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) einzureichen. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu - dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, das insoweit weitgehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist.

Grundsätzlich ist jeder zum Vortrag und gegebenenfalls zum Beweis der für ihn günstigen Tatsachen verpflichtet. Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.

Der Familienrichter setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Beteiligten und an dem Alter des Kindes orientiert.

In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen der Gegenpartei vorliegen - können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.

Der Richter kann von den Verfahrensbeteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen (z. B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen).

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015