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Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach SGB IX

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach SGB IX

Allgemeine Informationen

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind Leistungen, die von den Reha-Trägern im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen sind. Sie bezeichnen solche Leistungen, die notwendig sind, damit der Rehabilitationsträger, die eigentlichen Leistungen zur Teilhabe oder medizinischen Rehabilitation überhaupt wahrnehmen kann.

Dazu zählen u.a.

  • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Unterhaltsbeihilfe
  • Beiträge, Zuschüsse zur Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung, Agentur für Arbeit
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport, Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins (behinderte/von Behinderung bedrohte Frauen)
  • Ärztlich verordnetes Funktionstraining
  • Reisekosten
  • Betriebs-, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten
  • Leistungen zum Lebensunterhalt bei
  1. Medizinischer Rehabilitation: Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld
  2. der Teilhabe am Arbeitsleben: Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Unterhaltsbeihilfe

Rechtsgrundlagen

§ 44 – 54 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (für alle Reha-Träger)

§ 43 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Gesetzliche Krankenversicherung)

§§ 28 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Gesetzliche Rentenversicherung)

§§ 39 ff. Siebentes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (Gesetzliche Unfallversicherung)

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein Antrag auf ergänzende bzw. unterhaltssichernde Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger (s. Pkt. 11) zu stellen.

Die Weiteren beizubringende Unterlagen (z.B. ärztliche Gutachten) richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Voraussetzungen

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen können dann gewährt werden, wenn die Durchführung eigentliche Leistung der medizinischen Rehabilitation oder die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet ist oder ohne diese zusätzlichen Leistungen nicht durchführbar wäre.

Kosten

Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten an. Bei einigen Leistungen ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich. Bei einigen Leistungen zur Teilhabe entsteht kein Eigenanteil, bei anderen hingegen muss ein Eigenanteil getragen werden.

Verfahrensablauf

Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Agenturen für Arbeit durch.

In jedem Fall ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Rehabilitationsträger sind:

  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die Bundesagentur für Arbeit (wenn kein anderer Träger zuständig ist): bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist die Agentur für Arbeit in der Regel selbst zuständig
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand): wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Deutsche Rentenversicherung Nord, früher: Landesversicherungsanstalten): wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
  • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle und die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten-), z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten)
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
  • die Träger der Sozialhilfe (Sozialämter bei den kreisfreien Städten und Landkreisen): wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht

Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.

Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Hierzu haben sie auch Gemeinsame Servicestellen eingerichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären.

Formulare

Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger erhältlich.

Weiterführende Informationen

Übersicht über die Reha-Servicestellen:

http://www.reha-servicestellen.de/internet/vdr/rhss.nsf

Dienststellen der Agenturen für Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern

http://www.arbeitsagentur.de/apps/faces/home/pvo?ba.l=de&_afrLoop=45102963926354&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=qnkxncilx_41#%40%3F_afrWindowId%3Dqnkxncilx_41%26_afrLoop%3D45102963926354%26ba.l%3Dde%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Dqnkxncilx_67

Hinweise

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird den berechtigten Wünschen der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen entsprochen.

Zuständige Stelle

der zuständige Rehabilitationsträger

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 440 – Belange von Menschen mit Behinderungen

Fachlich freigegeben am

04.05.2015

Typisierung

1

2, 2a und 2b