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Unterhaltsvorschuss - Bewilligung
Unterhaltsvorschuss - Bewilligung
Allgemeine Informationen
Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, so darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden. Der Unterhaltsvorschuss sichert nicht nur die finanzielle Situation der alleinerziehenden Familien ab, vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen oft, dass der Unterhalt durch den Partner fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.
Ab dem 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzliche Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden können, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
Alleinerziehenden wird empfohlen, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach den neuen Regelungen noch im Juli 2017 beim zuständigen Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle) zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
Berechtigt ist das minderjährige Kind. Es hat Anspruch auf die Leistung, wenn es in Deutschland bei nur einem Elternteil lebt und nicht ausreichend Barunterhalt erhält. Auch Unterhaltsersatzzahlungen wie etwa die Halbwaisenrente oder Schadenersatz werden dabei berücksichtigt.
Voraussetzung ist zusätzlich, dass der betreuende Elternteil entweder
- ledig,
- verwitwet,
- geschieden
oder
- getrennt lebend (vom Ehegatten oder Lebenspartner)
ist.
Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner längere Zeit (wenigstens 6 Monate) in einem Heim, einem Krankenhaus, einer Justizvollzugsanstalt oder einer anderen Einrichtung verbringen muss.
Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass entweder
- keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden oder
- durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann oder
- bei der Berechnung der zustehenden Leistung nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.
Auch ein ausländisches Kind, das in Deutschland wohnt, kann Unterhaltvorschuss beziehen. Das Kind oder der betreuende Elternteil müssen besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind) oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (auch wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder
- das Kind bei keinem Elternteil lebt, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet oder
- der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe erhält oder
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist.
Wie hoch ist die Leistung und wie lange kann sie gezahlt werden?
Der Monatsbetrag richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Hiervon wird grundsätzlich Kindergeld in Höhe des für ein erstes Kind gezahlten Betrages abgezogen.
Danach ergeben sich folgende Beträge (Stand: 1. Juli 2017):
- für Kinder bis einschl. 5 Jahre 150 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268 Euro
Von diesen Beträgen werden jeweils die im gleichen Monat eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. Unterhaltsersatzleistungen abgezogen.
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, ist zusätzlich auch eigenes Einkommen des Kindes zu einem Teil auf die Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen.
Angerechnet wird sowohl Einkommen aus Vermögen, wie auch Einkommen aus zumutbarer Arbeit. Besondere Freibeträge werden berücksichtigt.
Das Einkommen des betreuenden Elternteils wirkt sich auf die Höhe der Leistung dagegen nicht aus.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Kind keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für den Teil eines Monats erfüllt, wird der Unterhaltsvorschuss tageweise berechnet und anteilig gezahlt.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Dies jedoch in Ausnahmefällen nur dann, wenn der betreuende Elternteil sich in einem ihm zumutbaren Rahmen bemüht hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Hierüber sind entsprechende Nachweise (z.B. Anwaltsschreiben) vorzulegen.
Welche Pflichten bestehen, solange das Kind Unterhaltsvorschuss bezieht?
Solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, müssen alle Änderungen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können, unverzüglich angezeigt werden.
Insbesondere sind folgende Änderungen der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen:
- wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
- wenn sich beide Eltern um die Betreuung des Kindes kümmern,
- wenn der allein erziehende Elternteil heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht (auch, wenn es sich bei der Ehe-/Lebenspartnerin bzw. dem Ehe-/Lebenspartner nicht um den anderen Elternteil handelt),
- wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder der getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. dem getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner wieder zusammen zieht,
- wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
- wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
- wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. zahlen will,
- wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
- wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des allein erziehenden Elternteils ändert.
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit Bußgeld geahndet werden und zur Ersatzpflicht führen. Daher sollten Änderungen im eigenen Interesse möglichst schon vorab mitgeteilt werden.
In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Der Unterhaltsvorschuss muss vom Elternteil ersetzt oder vom Kind zurückgezahlt werden, wenn
- bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder
- nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten (Ziffer 1.5) verletzt worden sind oder
- der betreuende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltleistung nicht erfüllt waren oder
- das Kind Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte berücksichtigt werden müssen.
Verfahrensablauf
Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden. Bearbeitet wird der Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung (in den kreisfreien Städten). Dort erhalten Sie auch Unterstützung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrages.
Weiterführende Informationen
Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre zum Unterhaltsvorschuss herausgegeben. Sie können diese Broschüre beim Bundesfamilienministerium bestellen und auch auf der Homepage herunterladen.
Zuständige Stelle
die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.07.2017