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Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2) - Anzeige

Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.

Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

Ausführlichere Informationen enthält das Merkblatt zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2, das vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben wurde.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen Angaben zur

  • Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie
  • zur verantwortlichen Person

machen.

Fristen

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.


Anzeige/Anmeldung/sonstiges: 14 Tag(e)

Formulare

In Mecklenburg-Vorpommern benutzen Sie bitte das Formular, das über den Formularserver des Landes auch für Kommunen bereitgestellt wird.

Hinweise

Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.

Wenn Sie die nach § 14 Sprengstoffgesetz erforderlicher Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bemerkungen

Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 11.05.2011.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.