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Vermittlung eines Pflegekindes
Vermittlung eines Pflegekindes
Allgemeine Informationen
Die Aufnahme eines Pflegekindes bedeutet sowohl für Ihre Familie als auch für das Pflegekind einschneidende Veränderungen und sollte deshalb wohl bedacht sein. Ein Kontakt zwischen der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie ist besonders für das Pflegekind von großer Bedeutung.
Pflegeeltern und Pflegekinder und leibliche Eltern müssen zueinander passen. Sie können gegebenenfalls erklären, dass sie sich ein gemeinsames Leben bzw. eine Zusammenarbeit nicht vorstellen können. Gemeinsam mit dem Jugendamt werden dann andere Lösungen gefunden.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Das Jugendamt muss das Bewerbungsverfahren mit positivem Ergebnis abgeschlossen haben. Damit sind Sie als Bewerber beziehungsweise als potentielle Pflegefamilie vorgemerkt.
Verfahrensablauf
Während der Wartezeit hält das Jugendamt weiterhin Kontakt zu Ihnen und bietet Ihnen gegebenenfalls die Teilnahme an Seminaren an, in denen sie sich auf ihre Aufgabe und das Zusammenleben mit einem Pflegekind vorbereiten können.
Kommen Sie für ein bestimmtes Kind als Pflegeperson in Betracht, setzt sich das Jugendamt mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten Informationen über das Pflegekind und dessen Herkunftsfamilie und lernen diese persönlich kennen. Wichtig ist, dass Sie für diese Kennenlernphase eine längere Zeit einplanen. Sie werden zunächst tageweise, später auch über das Wochenende oder mehrere Tage mit dem Kind zusammen sein.
Erst wenn sowohl Sie, als auch die leiblichen Eltern und das Kind sich einig sind, wird die Hilfe beginnen. Zwischen Ihnen, der Herkunftsfamilie und dem Jugendamt wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Detaillierte Festlegungen werden in einem Hilfeplan festgeschrieben.
Fristen
Bis Sie ein Pflegekind in Ihre Familie aufnehmen können, vergeht häufig einige Zeit. Wie lange die Annäherung zwischen Pflegefamilie und Pflegekind dauert, hängt vom Alter des Kindes und den familiären Hintergründen ab. Bei jüngeren Kindern kann diese Zeit wenige Wochen, bei älteren Kindern mehrere Monate betragen.
Zuständige Stelle
Das Jugendamt – je nachdem wo Sie wohnen:
- in einer kreisfreien Stadt: bei der Stadtverwaltung,
- in einem Landkreis: beim Landratsamt
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.02.2012