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Verpackungen - Rücknahme und Entsorgungspflicht

Verpackungen - Rücknahme und Entsorgungspflicht

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, z. B. als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher liefern und diese Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, müssen diese Verpackungen bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Sie müssen sich zwingend vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen an einem dualen System beteiligen (oder auch mehreren).

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Waren vor Beschädigungen oder Verschmutzungen bei Übergabe an den Endverbraucher schützen sollen.

Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:

  • Gastronomie und Hotels
  • Kantinen
  • Verwaltungen
  • Krankenhäuser
  • Bildungs- und karitative Einrichtungen
  • Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches und
  • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.

Vollständigkeitserklärung

Nach § 10 Verpackungsverordnung besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 1. Mai eines Jahres für sämtliche Verkaufsverpackungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht wurden, eine Vollständigkeitserklärung (VE) abzugeben und bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen, wenn die in § 10 Abs. 4 Verpackungsverordnung definierten Mengen überschritten werden. Die Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als Erste in Deutschland in den Handelsmarkt bringen, also z. B. Importeure, Abfüller, Eigenmarken des Handels. Vor der Hinterlegung muss die Vollständigkeitserklärung von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen über eine qualifizierte digitale Signatur validiert werden. Nach Hinterlegung und Prüfung stellt die zuständige Industrie- und Handelskammer die Vollständigkeitserklärung in das VE-Register ein.

Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe. Eine Vollständigkeitserklärung müssen Betriebe abgeben, die pro Jahr

  • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
  • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
  • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung bei der örtlich zuständigen IHK zu hinterlegen.

Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsverordnung kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengenschwellen nicht überschreiten.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Industrie- und Handelskammern registrieren.

Fristen

Die Beteiligung an einem dualen System für Ihre Verkaufsverpackungen muss vor dem Inverkehrbringen erfolgt sein. Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für die im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgegeben werden.

Weiterführende Informationen

Bei der IHK zu Neubrandenburg finden Sie im Internet ein Merkblatt zur "Verpackungsverordnung" sowie ein Merkblatt zum "Versand- und Internethandel".

Hinweise

Wer sich nicht an einem Rücknahmesystem beteiligt, handelt wettbewerbswidrig. Die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem sowie die Abgabe von Verkaufsverpackungen ohne Beteiligung an einem Rücknahmesystem stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es drei Industrie- und Handelskammern in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben.

Fachlich freigegeben am

Stand 18.05.2011 bestätigt am 14.11.2014