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Verpflichtungserklärung abgeben

Verpflichtungserklärung abgeben

Allgemeine Informationen

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesem zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.

Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es vielmehr staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).

Die Verpflichtung zur Kostenerstattung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers begründet.

Für vor dem 06. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen gilt abweichend ein Zeitraum von drei Jahren. Sofern die Frist zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.

Beachten Sie: Auch bei Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels oder der Anerkennung als Schutzberechtigter entfällt die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung nicht vor dem o.g. Zeitraum!

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweise des Verpflichtungsgebers
  • Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in Höhe von 25,00 Euro an.

Weiterführende Informationen

Die Verpflichtungserklärung dient auch zur Vorlage bei deutschen Auslandsvertretungen zur Beantragung eines Visums.

Zuständige Stelle

der Kreis oder die kreisfreie Stadt

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016