Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Versicherungsvermittler - Befreiung von der Erlaubnispflicht
Versicherungsvermittler - Befreiung von der Erlaubnispflicht
Allgemeine Informationen
Wer Versicherungen nur als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt,
kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreit werden.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass
- Sie die Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis für Versicherungsmittler sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,
- für Sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO besteht und
- Sie zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis hierfür ist eine Erklärung der in Ihrer oben genannten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass diese sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Rechtsbehelf
Der Widerspruch ist an die zuständige Industrie- und Handelskammer zu senden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Erklärung gemäß § 34 d Absatz 3 Nr. 3 GewO
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
Von dem Versicherungsunternehmen, mit welchem Sie die Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage bei der IHK. Er darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
- Handelsregisterauszug bei Handelsregistereintragungen
- Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
- Personalausweis oder Reisepass und Meldebestätigung (aktuell)
Kosten
Für die Befreiung wird eine Gebühr von 120,00 Euro erhoben.
Für die Registrierung fällt eine Gebühr von 25,00 Euro an.
Gebühr: EUR 120.00
Formulare
Anträge sind bei der IHK und über die Wissensbasis (Download) oder den Antragsassistenten der Einheitlichen Ansprechpartner (Download) erhältlich.
Hinweise
Durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde aus der zuvor frei zugänglichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe.
Bemerkungen
Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 09.07.2010.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern