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Versicherungsvermittler - Erlaubnis

Versicherungsvermittler - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.

Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, andere Personen, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen ein gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Diese Erlaubnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.  

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Rechtsbehelf

Widerspruch bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Führungszeugnis Belegart 0
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

Ausnahme für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung:
Soweit bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung besteht, die nicht älter als ein Jahr ist, brauchen die Nachweise Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde dem Antrag beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist.

Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute:
Bei nach Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönliche Zuverlässigkeit des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstituts geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgt.

  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung

Von dem Versicherungsunternehmen, bei welchem Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie einen entsprechenden Nachweis zur Vorlage bei der IHK. Er darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

  • Nachweis über die erforderliche Sachkunde

- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung,
- eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 4 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV),
- Befreiung von der Sachkundeprüfung gemäß § 1 Abs. 4VersVermV,
- abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) gemäß § 19 VersVermV oder
- Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34 d Abs. 4 Gewerbeordnung.

  • Registerauszug bei Registereintragungen

Es ist ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.

  • Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Ausländische Staatsangehörige benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt, sofern sie nicht EU-Angehörige sind.

Juristische Person benötigen die nachstehend aufgeführten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Antrages, des Führungszeugnisses und des Nachweises zur Berufshaftpflichtversicherung).

Kosten

Die Gebühr für die Erlaubnis beträgt 230,00 Euro.
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Gebühr für die Sachkunde: 220,00 Euro bis 320,00 Euro
Registrierung im Register: 25,00 Euro.

Formulare

Formulare sind bei der Industrie- und Handelskammer und online über den Antragsassistenten erhältlich.

Hinweise

Durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde aus der zuvor frei zugänglichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe.

Auf Antrag hat die zuständige Behörde einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht zu befreien. Eine Voraussetzung dafür ist, dass er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber der oben genannten Erlaubnis sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt.

Bemerkungen

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 09.07.2010.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) in Schwerin, Rostock oder Neubrandenburg.

Unterstützende Institutionen

Jede Industrie- und Handelskammer.