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Versteigerer/Versteigerin- Erlaubnis

Versteigerer/Versteigerin- Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist. Unter den selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt bzw. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

Voraussetzungen

  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse

Kosten

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Die Bescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.

Für die Erlaubnis nach § 34 b GewO wird eine Gebühr in Höhe von 102,00 Euro bis 663,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung M-V erhoben.

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.


Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Stelle oder auch über das Internet erhältlich.

Hinweise

Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.

Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer (mit Ausnahme juristische Personen) von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich bestellt und vereidigt werden.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, die große kreisangehörige Stadt, Amtsverwaltung oder die Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

28.07.2015