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Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der Sorge

Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der Sorge

Allgemeine Informationen

Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt.

Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.

Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.

Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

Rechtsgrundlagen

  • § 1747 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 51 und § 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Kosten

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Jugend und Familie, Ref. 230

Fachlich freigegeben am

29. Dezember 2014