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Vollständiges Baugenehmigungsverfahren

Vollständiges Baugenehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Im vollständigen (herkömmlichen) Baugenehmigungsverfahren wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft. Zudem werden andere öffentlich-rechtliche Anforderungen geprüft, wenn die Baugenehmigung eine andere Entscheidung ersetzt oder diese andere Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt (z.B. Denkmalschutzrecht, wenn beispielsweise in der Nähe eines Denkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung wegen der Baugenehmigung entfällt).

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Abweichungen von an sich einzuhaltenden Vorschriften können im Einzelfall durch die untere Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten (nachbarlichen) Belange vereinbar sind. Hierfür ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Sollten Fragen bezüglich der Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, vor dem Baugenehmigungsverfahren zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen. Häufig geht es dabei um die Zulässigkeit der Bebauung (zu einem bestimmten Nutzungszweck) eines Grundstücks überhaupt. Durch den von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilenden Bauvorbescheid wird vorab zu einzelnen das Bauvorhaben betreffenden Fragen verbindlich entschieden.

Rechtsgrundlagen

§ 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
 

Erforderliche Unterlagen

Umfang und Inhalt der üblicherweise vorzulegenden Unterlagen sind in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) geregelt und richten sich nach dem Antragsgegenstand.

Als Bauvorlagen werden insbesondere benötigt:

  • Bauantrag auf amtlichem Vordruck
  • Lageplan/Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, ggfs. bei grenznaher Bebauung Mitwirkung eines Vermessungsingenieurs bzw. einer amtlichen Vermessungsstelle
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
  • eventuell ergänzende Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen auf amtlichem Vordruck
  • eventuell ergänzende Baubeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Bauvorhaben auf amtlichem Vordruck
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (nur im Bereich eines Bebauungsplanes)
  • Berechnung des umbauten Raumes bei Gebäuden
  • Erklärungen der Aufsteller der bautechnischen Nachweise (§ 14 Absatz 1 bzw. Absatz 2 BauVorlVO M-V; Vorlage spätestens vor Baubeginn) und/oder
  • bautechnische Nachweise, wenn eine Prüfung erforderlich ist
  • Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung, sofern erforderlich
  • Erhebungsbogen bei Baustatistik

Kosten

Für die Genehmigung wird eine Baugenehmigungsgebühr von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn erhoben, die sich nach den in der Baugebührenverordnung festgelegten Sätzen bemisst.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.06.2013