Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Vorsorge-und Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen
Vorsorge-und Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen
Allgemeine Informationen
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte beraten und betreuen Kinder und Jugendliche in Fragen der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereiches; sie beraten insoweit auch die Personensorgeberechtigten. Sie führen hierzu in Schulen, Kindertageseinrichtungen und ihnen gesetzlich gleichgestellten Betreuungsangeboten vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Sie wirken insoweit an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches mit.
Zahnärztliche Reihenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt
- Zahnärztliche Reihenuntersuchungen und Befundungen werden bei allen Kindern und Jugendlichen vom 2.Lebensjahr bis zum Schulabschluss durchgeführt.
- Beratung in Bezug auf kieferorthopädische Fehlstellungen
- Gesundheitsberichterstattung
Intensiv- und Gruppenprophylaxe
- Gruppenprophylaxe bei Kindern der Altersgruppe 2-12 Jahre; für Kinder in Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung gibt es keine Altersbegrenzung
- Zahn-und Mundhygiene
- Einüben der richtigen Zahnputztechnik
- Ernährungslenkung aus zahnärztlicher Sicht
- Kariesprävention-Fluoridierungsmaßnahmen
- Betreuung von Kindern mit erhöhtem Kariesrisiko
- Motivation zum Zahnarztbesuch
Zahnärztliche Gutachten
Erstellung von Gutachten im Rahmen des Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes
Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung
Öffentlichkeitsarbeit
Rechtsgrundlagen
- § 58 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- § 5 Schulgesundheitspflege-Verordnung
- § 16 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Mecklenburg-Vorpommern
- § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) „Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)“
- § 26 Absatz 1, Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
- Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassenüber die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
Erforderliche Unterlagen
- Zahnärztlicher Kinderpass
Zuständige Stelle
das jeweilige Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V
Fachlich freigegeben am
07.01.2015