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Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Für den gewerbsmäßigen oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Handel mit Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.
Voraussetzungen:
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Sie weisen die erforderliche Fachkunde nach. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der persönlichen Eignung
- Nachweis der Fachkunde
- Gewerbeanmeldung
Soweit bereits vorhanden, sollten Sie auch die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten nachweisen können.
Kosten
Die Gebühren liegen zwischen 102,26 Euro und 2.556,45 Euro gemäß Waffenkostenverordnung (WaffKostV). Sie betragen jedoch nicht mehr als die Kosten des tatsächlichen Verwaltungsaufwands.
Formulare
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde. Dort werden Sie auch informiert, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall außerdem vorlegen müssen.
Hinweise
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber/ die Erlaubnisinhaberin die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Erlaubnisinhaber/ die Erlaubnisinhaberin hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Bemerkungen
Dieser Text wurde freigegeben vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am 30.04.2010.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt oder der Landrat des Landkreises, in deren/in dessen Gebiet sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.