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Waffenherstellung gewerbsmäßig - Erlaubnis
Waffenherstellung gewerbsmäßig - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Für die gewerbsmäßige oder selbständige im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebene Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird eine Waffenherstellungserlaubnis benötigt. Diese kann auf bestimmte Schusswaffen und Munitionsarten beschränkt werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
- Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG
- Nachweis der persönlichen Eignung im Sinne des § 6 WaffG
Weitere Unterlagen, die Sie in Ihrem Fall vorzulegen haben, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Zu entsprechenden Versagungsgründen siehe § 21 Abs. 3 und 4 WaffG.
Kosten
Grundsätzlich fallen Gebühren zwischen 107,00 Euro und 3000,00 Euro gemäß Waffengewerbekostenverordnung (WaffGewKostVO M-V) an.
Fristen
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hinweise
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Zuständige Stelle
Zuständig ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der kreisfreien Stadt oder der Landrat/die Landrätin des Landkreises, in deren bzw. dessen Gebiet sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.03.2017