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Waffentransport - Erlaubnis

Waffentransport - Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz grenzüberschreitend verbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Voraussetzungen:

  • Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
  • Der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
  • Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
  • Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.  

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers
  • Angaben über die Waffen
  • Lieferanschrift

Ob weitere Unterlagen mitzubringen sind, ist mit der zuständigen Stelle zu klären.

Bitte beachten Sie, dass die Waffenbehörde die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen kann, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe von 20,00 bis 125,00 Euro gemäß Waffenkostenverordnung (WaffKostV) an.

Fristen

Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.

Hinweise

Diese Leistung betrifft nicht die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze.

In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt (siehe § 34 WaffG).

Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften/ Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.  

Bemerkungen

Dieser Text wurde vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 30.04.2010.

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der kreisfreien Stadt oder der Landrat / die Landrätin des Landkreises, in deren / in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält oder aufhalten will.