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Wasserentnahmeentgelt § 16 LWaG
Wasserentnahmeentgelt § 16 LWaG
Allgemeine Informationen
Das Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Ein Entgelt wird nicht erhoben für:
- erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3, der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des § 23 des LWaG
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung,
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachhaltige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
- Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als zweitausend Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.
Rechtsgrundlagen
§§ 16 ff. Landeswassergesetz M-V
Rechtsbehelf
Informationen hierzu finden Sie im Dienstleistungsportal M-V, Lebenslage "Rechtsbehelfe"
Erforderliche Unterlagen
Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.
Kosten
Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ist selbst nicht gebührenpflichtig. Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz 0,05 Euro je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 0,02 Euro je Kubikmeter.
Fristen
Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.
Formulare
Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.
Hinweise
Im Einzelfall kann die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf die Erhebung des Entgeltes verzichten, wenn das Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse steht. Dies gilt nicht für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung.
Zuständige Stelle
Der Entgeltpflichtige muss sich an die Wasserbehörde wenden. Die Zuständigkeiten der Wasserbehörden ergeben sich aus § 108 LWaG. Dabei sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für Entscheidungen und Anordnungen über Gewässer zweiter Ordnung und das Grundwasser zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 28.10.2011