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Wasserrechtliche Erlaubnis §§ 8, 9 WHG

Wasserrechtliche Erlaubnis §§ 8, 9 WHG

Allgemeine Informationen

Die Benutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Gewässerbenutzungen sind:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Als Benutzungen gelten auch das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch hierfür geeignete Anlagen und solche Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Erlaubnis und Bewilligung können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung der Erlaubnis und Bewilligung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über Gewässerbenutzungen gelten auch für das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können und die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder erhebliche schädliche Veränderungen der Gewässerbeschaffenheit verursacht werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Informationen hierzu finden Sie im

Erforderliche Unterlagen

Es sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von der beabsichtigten Benutzung machen und die mit ihr verbundenen Auswirkungen beurteilen kann. Diese Unterlagen können, in Abhängigkeit von der Benutzung sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollte im Vorwege mit der Behörde geklärt werden, welche Unterlagen erforderlich sind.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro).

Fristen

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein. Eine Erlaubnis kann befristet werden.

Formulare

Anträge können in der Regel formlos gestellt werden. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche Wasserbehörden auch Antragsvordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.

Zuständige Stelle

Wasserrechtliche Entscheidungen treffen die zuständigen Wasserbehörden. Dies sind in der Regel die Landräte der Landkreise oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Die Wasserbehörden in M-V und ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 106 bis 108 des Landeswassergesetzes M-V.

Unterstützende Institutionen

Sie können sich bei der Erstellung der Antragsunterlagen von beratenden Ingenieuren unterstützen lassen. In Frage kommende Büros können Sie z. B. über die Ingenieurkammer M-V oder den Verband beratender Ingenieure e. V. recherchieren.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.03.2015