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Weinbrand - Erteilung einer Prüfnummer
Weinbrand - Erteilung einer Prüfnummer
Allgemeine Informationen
Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy (§2 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung AGeV).
Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 AGeV).
Rechtsgrundlagen
- Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
- Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen beizufügen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung. Für die Erteilung der Prüfnummer fallen gemäß Gebührenziffer 1.3.11 Gebühren in Höhe von 100,00 Euro an.
Verwaltungsgebühr: EUR 100.00
Formulare
Bitte verwenden Sie den Antrag der AGeV.
Hinweise
Nimmt das LALLF nicht selbst die Untersuchung vor, kann auch ein Untersuchungsbefund einer von der zuständigen Stelle zugelassenen Untersuchungseinrichtung vorgelegt werden.
Auf Antrag können auch mehrere Prüfnummern erteilt werden.
Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist vom Antragsteller fünf Jahre aufzubewahren.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2011.
Zuständige Stelle
Die Untersuchung und Erteilung der Prüfnummer beantragen Sie bei der zuständigen Landesbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das LALLF Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock.