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Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten

Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten

Allgemeine Informationen

Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.

Der Widerspruch gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

Rechtsgrundlagen

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder des Amtes

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.06.2016