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Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein

Allgemeine Informationen

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gemäß § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt.

Kosten

Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 5,00 bis 10,00 Euro.

Verfahrensablauf

Antragstellung bei der zuständigen Behörde

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Ämter, amtsfreie Gemeinden und kreisfreien Städte

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.07.2015