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Wohngeld
Wohngeld
Allgemeine Informationen
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum. Es soll Personen mit geringem Einkommen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen.
Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss, Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung einen Lastenzuschuss. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben insbesondere:
- Empfänger von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen,
- allein lebende Studenten und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular einschließlich Anlage (erhältlich bei der Wohngeldbehörde oder Download Wohngeldformulare (siehe Link)
Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:
- Mietvertrag
- ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung
- Nachweis über Mietzahlung
- bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden
- bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid
Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.:
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate
- aktueller Rentenbescheid
- aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
- Nachweis für Unterhaltszahlungen
- Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen
Sonstige Nachweise (falls vorhanden):
- Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung
- Nachweis über Aufwendungen für Kita, Hort oder Tagesmutter
Voraussetzungen
Ob ein Wohngeldanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung
- der Höhe des Gesamteinkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel, die diese drei Faktoren berücksichtigt.
Starre Einkommensgrenzen gibt es nicht.
Verfahrensablauf
Wohngeld ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu beantragen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Für die anschließende Weiterleistung ist ein erneuter Antrag erforderlich. Dieser sollte 2 Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden, damit es zu keiner Zahlungsunterbrechung kommt.
Das bewilligte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum auf Antrag erhöhen bzw. von Amts wegen verringern oder ganz wegfallen, wenn sich die Verhältnisse erheblich ändern. Nähere Hinweise erhält der Wohngeldbescheid.
Fristen
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Weiterführende Informationen
Hinweise
Zum 01.01.2016 treten Änderungen im Wohngeldrecht in Kraft. Unter anderem wird das Wohngeld erhöht. Dadurch können mehr Haushalte als bisher Wohngeld erhalten und die bisherigen Wohngeldempfänger erhalten höhere Leistungen.
Kinder aus Familien, die Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Zuständig für diese Leistungen sind die Landkreise und kreisfreie Städte.
Zuständige Stelle
Die zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung für den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Dezember 2015