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Wohnungssicherung beantragen

Wohnungssicherung beantragen

Allgemeine Informationen

Die wesentliche Aufgabe der Obdachlosenhilfe ist es, Menschen in besonders schwierigen sozialen Situationen, in finanziellen Notlagen oder in Wohnungsfragen zu helfen.

Es werden umfassende Beratungen, persönliche Betreuung, finanzielle Unterstützung und Hilfen in sozialen Einrichtungen gewährt.

Bei Bedarf Beratungen z. B.:

  • um die Wohnung zu erhalten oder zur Anmietung einer angemessenen Wohnung,
  • zur Antragstellung auf Leistungen insbesondere für Unterkunft und Heizung,
  • zur Inanspruchnahme von Spezialberatungsstellen (z. B. Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung).

 

Rechtsgrundlagen

Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV):
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) durch die örtlich zuständigen kommunalen Träger erbracht:

1. bei drohender Wohnungslosigkeit

Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II; ggf.

  •  Vereinbarung, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Absatz 7 SGB II)
  •  Schuldenübernahme, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Absatz 8 SGB II)
  •  Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, um Mietschulden zu reduzieren (§ 16a Nr. 2 SGB II)

2. bei Wohnungslosigkeit

  • Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 SGB II (z. B. bei Wohnungsbrand)
  • Übernahme der Kosten für die Unterbringung z. B. in Obdachlosenunterkünften oder Frauenhäusern nach § 22 Absatz 1 SGB II

Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) durch die örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialämter) erbracht.

1. bei drohender Wohnungslosigkeit

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII, ggf.

  • Vereinbarung, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 35 Absatz 1 SGB XII)

sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft z. B. durch die Übernahme von Mietschulden, um den Erhalt der Wohnung zu sichern gemäß § 36 SGB XII, ggf.

  •  Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle, um Mietschulden zu reduzieren (§ 11 Absatz 5 SGB XII)

2. bei Wohnungslosigkeit

  • Hilfen zur Beschaffung einer Wohnung bzw. Übernahme der Kosten für die Unterbringung z. B. in Obdachlosenunterkünften oder Frauenhäusern (§ 67 bis 69 SGB XII)
  • Erstausstattung für die Wohnung nach § 31 Absatz 1 Nr.1 SGB XII (z.B. bei Wohnungsbrand)

Erforderliche Unterlagen

Dazu zählen z. B.:

  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),
  • ggf. Meldebescheinigung,
  • ggf. Mietvertrag,
  • Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z. B. durch Kontoauszüge),
  • ggf. Unterlagen zur Kündigung bzw. Räumungsklage,
  • ggf. Mahnschreiben vom Vermieter,
  • ggf. Mitteilungen über einen Zwangsräumungstermin,
  • ggf. Haftbescheinigung und Vollstreckungsblatt (bei wohnungslosen Haftentlassenen).

Voraussetzungen

  • drohender Verlust der Wohnung wegen Mietrückständen,
  • Mahnung im Rahmen des Mietverhältnisses durch den Vermieter,
  • Kündigung der Wohnung durch Vermieter,
  • Räumungsklage wurde eingereicht bzw. ein Räumungstermin wurde bereits festgesetzt,
  • bereits wohnungslos und nicht in der Lage, einen Wohnraum zu erlangen oder
  • aus Haft entlassen und wohnungslos

Verfahrensablauf

  • Vereinbaren eines Beratungstermins
  • erforderliche Unterlagen sind mitzubringen

Fristen

Einzelfallabhängig; meist umgehende Beantragung der Hilfen durch den betroffenen Bürger notwendig, um Wohnungslosigkeit zu verhindern bzw. um die Wohnungslosigkeit zu beenden.

Formulare

Unterlagen sind bei den zuständigen Jobcentern (SGB II) bzw. den örtlich zuständigen Sozialhilfeträgern (SGB XII) erhältlich.

Weiterführende Informationen

finden Sie hier:

Hinweise

Leistungen nach dem SGB II setzen einen Antrag voraus. Leistungen nach dem SGB XII werden regelmäßig ab Kenntnis der Notlage durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

Zuständige Stelle

Auskünfte erhalten Sie über das zuständige Jobcenter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bzw. beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 410 - Sozialhilferecht.

Fachlich freigegeben am

12. September 2013