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Zahlung des Mindestentgeltes nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

Zahlung des Mindestentgeltes nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

Allgemeine Informationen

Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) legt fest, in welchen Branchen Mindestarbeitsbedingungen (z.B. Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz) eingehalten und insbesondere ein Mindestentgelt gezahlt werden müssen. Voraussetzung ist 

  • entweder ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz
  • oder ein Tarifvertrag, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch eine Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde. 

Das AEntG ist verbindlich für 

  • Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, dessen Mitarbeiter für Arbeiten nach Deutschland geschickt werden (grenzüberschreitend entsandte Mitarbeiter);
  • Arbeitgeber mit Sitz im Inland, die Mitarbeiter regelmäßig in Deutschland beschäftigen sowie
  • Verleiharbeitgeber, die unter den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages fallen. 

Gegenwärtig (Stand 25.08.2011) gibt es zwingende Arbeitsbedingungen (Mindestentgelt) in den Bereichen 

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • Bauhauptgewerbe,
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk,
  • Gebäudereinigerhandwerk,
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege),
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft. 

Ein Mindestentgelt ist rechtlich außerdem in folgenden Branchen möglich, jedoch zurzeit wegen Fehlens eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages (noch) nicht verbindlich: 

  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und III),
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • Briefdienstleistungen,
  • Montageleistungen auf Baustellen.

Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Hier finden Sie auch eine Liste mit einer Übersicht über die Mindestlöhne der Branchen, in denen ein Mindestlohn gezahlt wird.

Die Zollverwaltung hält für Sie weitere Informationen bereit.

Rechtsgrundlagen

Folgende Vorschriften:

Formulare

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor Beginn der Dienst- oder Werkleistung eine schriftliche Anmeldung bei der zuständigen Zollverwaltung vorlegen. Hierfür ist das amtliche Formular Nr. 033035 zu verwenden.

Verleiher mit Sitz im Ausland müssen vor der Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher der zuständigen Zollverwaltung Meldung machen. Hierfür ist das amtliche Formular Nr. 033036 zu verwenden.

Hinweise

Ein Verzicht auf das Mindestentgelt ist nur durch einen gerichtlichen Vergleich möglich, nicht jedoch durch einen Arbeitsvertrag oder eine sonstige vertragliche Regelung.

Verstöße gegen das AEntG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld geahndet. Zuständig ist die Zollverwaltung.

Bemerkungen

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 16.02.2011 und aktualisiert am 26.08.2011.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die

Hauptzollamt Stralsund
HIddenseer Straße 2
18439 Stralsund
poststelle@hzahst.bfinv.de