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Zoo - Genehmigung

Zoo - Genehmigung

Allgemeine Informationen

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Nicht als Zoo gelten

  • Zirkusse,
  • Tierhandlungen,
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild,
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Die Errichtung, Erweiterung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest. 

Die Genehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz schließt die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes ein. Sie ergeht ferner gemeinsam mit folgenden anlagenbezogenen Entscheidungen:

  • der Baugenehmigung,
  • sonstigen naturschutzrechtlichen Entscheidungen , soweit sie nicht durch Behörden des Bundes zu treffen sind,
  • sonstigen tierschutzrechtlichen und tierseuchendrechtlichen Entscheidungen sowie
  • der Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes.

Rechtsgrundlagen

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 23 Absatz 2 und § 6 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)

Kosten

Nach der Naturschutzkostenverordnung werden Gebühren zwischen 100,00 und 5000,00 Euro erhoben

Bemerkungen

Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 21.07.2011.

Zuständige Stelle

Die Genehmigung erfolgt durch die zuständige Naturschutzbehörde.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden für die Erteilung / Änderung einer Zoo-Genehmigung zuständig.