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Zulassungsbescheinigung Teil I - Ausstellung

Zulassungsbescheinigung Teil I - Ausstellung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein. Grundsätzlich unterliegen alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger der Zulassungspflicht, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde überschreiten. Einige Fahrzeuge sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, beispielsweise Leichtkrafträder bis zu einer Leistung von elf Kilowatt und einem Hubraum bis 125 Kubikzentimetern oder Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten. Sie sind jedoch kennzeichenpflichtig.

Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

 

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise der Fahrzeugbrief
  • die Übereinstimmungsbescheinigung / COC-Bescheinigung (Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt) oder
  • Datenbestätigung nach Muster 2d zu § 20 StVZO über die Beschaffenheit des Fahrzeugs (wenn der Zulassungsbehörde keine Typdaten zur Verfügung stehen, erhältlich beim Händler über dem Hersteller)
  • die Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • die schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto der/des Fahrzeughalterin/-s oder eines Dritten bei einem Kreditinstitut

Bei Vertretung durch einen Dritten zusätzlich:

  • eine schriftliche Vollmacht für die Zulassung
  • die schriftliche Einverständniserklärung über die Mitteilung eventueller Kraftfahrzeugsteuerrückstände sowie
  • im Fall der Steuerpflicht die Erteilung einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto der/des Fahrzeughalterin/-s oder eines Dritten bei einem Geldinstitut
  • der Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten

Bei Firmen ist darüber hinaus vorzulegen:

  • Bei Zulassung auf natürliche Personen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Bei Zulassung auf juristische Personen zusätzlich die Gewerbeanmeldung und der Handelsregisterauszug
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusätzlich der Gesellschaftervertrag und die Erklärung der Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag

Bei Zulassung auf Minderjährige sind zusätzlich eine schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise vorzulegen.

Voraussetzungen

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug und seine Anhänger einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und im Fall der Steuerpflicht, die Erteilung einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto der/des Fahrzeughalterin/-s oder eines Dritten bei einem Geldinstitut vorliegt.

Kosten

42,40 Euro GebOSt bei bereits vorhandener neuer Zulassungsbescheinigung
45,80 Euro GebOSt bei alten Fahrzeugpapieren

Verfahrensablauf

Auf Antrag des Verfügungsberechtigten erfolgt die Zulassung des Fahrzeugs und seiner Anhänger bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilen eines amtlichen Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.

Zuständige Stelle

Den Antrag auf Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung stellen Sie bitte bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisangehörigen Stadt, die das Fahrzeug zugelassen hat.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01. November 2013