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Zulassungsbescheinigung Teil II - Ausstellung

Zulassungsbescheinigung Teil II - Ausstellung

Allgemeine Informationen

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil II (Fahrzeugbrief) wird als Ersatz eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II benötigt. Eine neue ZB II wird auch dann ausgestellt, wenn die für die Eintragung der Zulassung bestimmten Felder durch Umschreiben ausgefüllt oder die ZB beschädigt ist.

Das Entwerten der alten Bescheinigung wird unter Eintragen der Nummer der neuen Bescheinigung dokumentiert. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist.

Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Bei Verlust des Fahrzeugscheins ist üblicherweise eine persönliche Vorsprache des letzten Inhabers des Fahrzeugscheins erforderlich. Die Zulassungsbehörde wird in der Regel eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden.

Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Findet sich eine verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung nach Ausstellung des Ersatzes wieder, muss diese bei der Zulassungsbehörde abgegeben werden.

Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur unter Vorlage der EG-Übereinstimmungserklärung (dass für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung vorliegt), der nationalen Typgenehmigung oder der Datenbestätigung zulässig.

Rechtsgrundlagen

  • § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • soweit vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei Diebstahl Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
  • bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Nachweis der Hauptuntersuchung
  • bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen EG-Übereinstimmungserklärung
  • nationale Typgenehmigung oder Datenbestätigung

Kosten

Je nach Grund der Ausstellung greift die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Formulare

finden Sie auf den Internetseiten der Verwaltungsbehörde

Zuständige Stelle

ist die für den Hauptwohnsitz zuständige Zulassungsstelle

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01. November 2013