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Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

Allgemeine Informationen

Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern, die sie der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter oder der von ihr/ihm bestimmten Stelle oder Person aushändigt. Wer eine Anzeige über den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Weil ihr/ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, ist eine neue Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen, um gegebenenfalls ihrer/seiner Vorlagepflicht nachkommen zu können. Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II erhält die Halterin/der Halter auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I , da in dieser die Nummer der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II in Feld (16) eingetragen sein muss.

 

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz
  • § 12 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des Verlusts der Zulassungsbescheinigung Teil II
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, von der Halterin/dem Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
  • bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
  • bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung des Verlust oder Diebstahls der Zulassungsbescheinigung Teil II, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • Verlusterklärung, Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II, die auch vor einem Notar abgegeben werden kann
  • Antrag auf neue Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II

Voraussetzungen

  • Eigentum eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs
  • Versicherung an Eides statt über den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
  • Vertretungsvollmacht bei Vertretung

Kosten

Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Es fallen folgende Gebühren an:

  • Gebühr des Bundes: Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung (Gebühren-Nummer 131 der Anlage zur GebOSt): 5,10 Euro

Gebühren der Landesbehörden:

  • Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens. Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. (Gebühren-Nummer 222 der Anlage zur GebOSt): 10,20 Euro
  • Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 49,70 Euro. Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. (Gebühren-Nummer 223 der Anlage zur GebOSt): 49,70 Euro
  • Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr (Gebühren-Nummer 231.1 der Anlage zur GebOSt): 10,20 Euro

Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Gebühren-Nummer 236 der Anlage zur GebOSt): 8,70 Euro

Verfahrensablauf

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefs muss in der Regel die letzte Inhaberin/der letzte Inhaber des Dokuments bei der Zulassungsbehörde persönlich vorsprechen. Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen. Mit der Anzeige des Verlustes einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Danach bietet das Kraftfahrt-Bundesamt die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt auf. Nach Ablauf der Frist von ca. 6 Wochen wird auf Antrag die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausfertigen, die sie der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter oder der von ihr/ihm bestimmten Stelle oder Person aushändigt. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I oder der alte Fahrzeugschein wird von der Zulassungsbehörde eingezogen.

Bearbeitungsdauer

Es wird eine Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen angenommen.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.04.2014