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Zuverlässigkeitsüberprüfung (überwachungspflichtiges Gewerbe § 38 GewO)
Zuverlässigkeitsüberprüfung (überwachungspflichtiges Gewerbe § 38 GewO)
Allgemeine Informationen
Bei bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern
- Edelmetallen, Perlen, Schmuck
- Auskunfteien, Detekteien
- Schlüsseldienste
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare
Formlos
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410, Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
29.07.2015