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Zuverlässigkeitsüberprüfung (überwachungspflichtiges Gewerbe § 38 GewO)

Zuverlässigkeitsüberprüfung (überwachungspflichtiges Gewerbe § 38 GewO)

Allgemeine Informationen

Bei bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern
  • Edelmetallen, Perlen, Schmuck
  • Auskunfteien, Detekteien
  • Schlüsseldienste

hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.

Formulare

Formlos

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410, Gewerberecht

Fachlich freigegeben am

29.07.2015